Allgemeine
Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Fassung 01.01.2014
Hier finden Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Ebner event logistics GmbH. Sie regeln die Vertragsbedingungen für unsere Leistungen und stehen Ihnen auf dieser Seite zur Einsicht zur Verfügung.
A. ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. Geltung und Allgemeines
1.1. Diese Geschäftsbedingungen (im folgenden „AGB“) der Ebner event logistics GmbH („Auftragnehmer“) sind für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert und in der vorliegenden Fassung daher ausschließlich auf derartige Rechtsgeschäfte anwendbar. Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes zugrunde gelegt werden, gelten sie nach Maßgabe der jeweiligen Sonderbestimmungen.
1.2. Die Anwendung dieser AGB wird für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem beauftragenden Unternehmer (im folgenden „Auftraggeber“) und Auftragnehmer ausdrücklich vereinbart. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
1.3. AGB des Auftraggebers haben keine Gültigkeit und wird diesen hiermit ausdrücklich widersprochen. Der Auftragnehmer erklärt ausdrücklich, nur aufgrund seiner AGB kontrahieren zu wollen.
1.4. Der Auftragnehmer macht darauf aufmerksam, dass diese AGB im Internet unter seiner Website www.ebner-eventlogistics.com abrufbar sind.
2. Angebote/Vertragsabschluss
2.1. Der Auftragnehmer ist an sein Angebot inhaltlich 2 Wochen gebunden. Der Auftraggeber hat sich vor Erteilung eines Auftrages zu versichern, dass die Leistungsbereitschaft des Auftragnehmers noch vorliegt.
2.2. Ein rechtsgültiger Vertrag kommt mit rechtzeitiger, vorbehaltsloser Beauftragung durch den Auftraggeber zustande. Dies wird vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt.
2.3. Die im Angebot angeführten Einzelpreise sind nur hinsichtlich eines Gesamtauftrages gültig.
2.4. Der Auftragnehmer behält sich vor, die Durchführung der angebotenen Arbeiten intern in der Firmengruppe Ebner zu vergeben oder geeignete Dritte hinzuzuziehen.
2.5. Mündlich abgeschlossene Vereinbarungen, auch Vertragsänderungen oder -ergänzungen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.
3. Preise/Zahlungsbedingungen
3.1. Sofern im Angebot keine abweichenden Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, wird mit Vertragsabschluss eine Anzahlung in der Höhe von 40% des vereinbarten Bruttoentgeltes in Rechnung gestellt, welche ohne Verzug zahlbar ist. Weitere 40% des Entgeltes müssen bei Aufbaubeginn der ersten Veranstaltung lastenfrei auf dem Konto des Auftragnehmers eingelangt sein. Die restlichen 20% sind bei Fertigstellung der Aufbauarbeiten und Übergabe des Vertragsgegenstandes sofort zahlbar. Die Übergabe des Vertragsgegenstandes gilt mit Fertigstellung der Aufbauarbeiten als erfolgt.
3.2. Eventuelle Preissteigerungen im Diesel- bzw. Mautsektor werden nach Bedarf gesondert besprochen bzw. jährlich neu verhandelt.
3.3. Erfolgt die Bezahlung der vereinbarten Teilbeträge nicht binnen 3 Tagen nach Fälligkeit, so ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wobei ihm der Auftraggeber diesbezüglich volle Genugtuung zu leisten hat. Sind Zahlungen vor Aufbaubeginn fällig, so darf der Auftragnehmer mit dem Beginn des Aufbaues zuwarten, bis die Zahlung eingelangt ist; der mögliche Vertragsrücktritt wird hierdurch nicht beeinträchtigt.
4. Verzögerungen
4.1. Termine, Fristen und Zeitpunkt der Lieferung und Leistung werden im Angebot festgelegt. Die Einhaltung sämtlicher vereinbarter Fristen und Termine setzt voraus, dass der Auftraggeber seine Vertragspflichten erfüllt hat, insbesondere alle erforderlichen Genehmigungen und sonstigen zum Projekt notwendigen Unterlagen rechtzeitig und vertragsgemäß zur Verfügung gestellt hat. Das Fehlen behördlicher Genehmigungen geht nicht zu Lasten des Auftragnehmers und befreit den Auftraggeber nicht von seiner Leistungspflicht.
4.2. Leistungsverzögerungen und –Vereitelungen aufgrund höherer Gewalt und/oder aufgrund von Ereignissen, die dem Auftragnehmer die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – wie insbesondere Wetterkapriolen oder behördliche Kontrollen, auch wenn sie bei Lieferanten oder Unterlieferanten des Auftragnehmers eintreten, hat der Auftragnehmer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.
5. Mitwirkungspflicht des Kunden
5.1. Der Auftraggeber haftet dafür, dass die für die Werkserstellung erforderlichen Zeitpläne eingehalten werden können, wobei die jeweilige Auf- und Abbauzeit bei Erstellung des Zeitplanes beim Auftragnehmer erfragt werden kann.
5.2. Der Auftraggeber stellt alle notwendigen Informationen rechtzeitig vor Erbringung der Leistungen durch den Auftragnehmer zur Verfügung. Insbesondere informiert der Auftraggeber über taugliche Anfahrtswege, Eigenheiten der Veranstaltung oder Produktion (Open-Air, geschlossene Veranstaltung, besondere Risiken) sowie alle technischen Anforderungen und Voraussetzungen. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die notwendigen Energieanschlüsse entsprechend der vom Auftragnehmer vorgegebenen Anzahl und Spezifikation rechtzeitig zur Verfügung stehen. Falls erforderlich und im Anbot nicht anders angeführt, sorgt der Auftraggeber auch für die Bereitstellung von Feuerlöscher, Notbeleuchtung, Hinweisschilder sowie für Anschlussmöglichkeiten für Wasser und Abwasser.
5.3. Der Auftraggeber hat Gewähr dafür zu leisten, dass die in der Auftragsbestätigung angeführte An- und Abfahrt sowie die Lademöglichkeiten mit den Fahrzeugen uneingeschränkt gewährleistet sind. Das Gelände muss eben, gut zugänglich und für Lkw-Sattelzüge bis zu einem Gesamtgewicht von 40 t befahrbar sein.
5.4. Der Auftraggeber hat Sorge dafür zu tragen, dass alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen. Die für eine Bauabnahme notwendigen Genehmigungsverfahren und damit verbundenen Kosten zur Bauabnahme trägt der Auftraggeber.
5.5. Auch Fluchtwegpläne und Bestuhlungspläne sind vom Auftraggeber bereitzustellen, sofern diese im Angebot nicht gesondert angeführt sind.
5.6. Die Verankerung des Baus erfolgt standardmäßig mittels Erdnägel die eine Länge bis zu 100 cm haben können. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, welche durch das Anbringen der Erdnägel hervorgerufen werden. Sollte eine Verankerung mittels Erdnägel nicht gewünscht sein, wird eine geeignete Variante separat im Angebot angeführt.
5.7. Transportmaterial und Leertransportbehälter müssen in unmittelbarer Nähe gelagert werden können. Falls dies nicht möglich ist, werden dem Auftraggeber die Mehrkosten durch zusätzliche Transport- und Aufbaukosten in Rechnung gestellt.
5.8. Die Ausführung der Gerüstkonstruktion erfolgt mit 500kg/m², erforderliche Abweichungen werden im Angebot gesondert angeführt.
6. Haftung
6.1. Die Haftung des Auftragnehmers ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftung für Körperschäden bleibt unberührt.
6.2. Ab Übergabe des Vertragsgegenstandes geht die Gefahr der Beschädigung oder des Unterganges auf den Auftraggeber über.
6.3. Der Auftraggeber hat für die sichere und sachgemäße Aufbewahrung und Bewachung des Materials ab dem Zeitpunkt der Übergabe bis zum Zeitpunkt der Rückgabe zu sorgen. Er hat es auf seine Kosten in Höhe des Wiederbeschaffungswertes gegen Diebstahl, Feuer, Vandalismus, Sturm und sonstige Beschädigungen bei sonstiger Haftung zu versichern.
6.4. Der Auftraggeber hat für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Vertragsgegenstandes zu sorgen. Er hat den Vertragsgegenstand vor Überbeanspruchung und Überbelastung zu schützen und insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die vom Auftragnehmer angegebenen maximalen Belastungswerte nicht überschritten werden. Er haftet dem Auftragnehmer für alle Schäden aus einer allfälligen Überschreitung der Verkehrslast oder andere bestimmungswidrige Verwendung.
6.5. Allfällige Änderungen am Vertragsgegenstand dürfen nur von den Arbeitskräften des Auftragnehmers oder mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers durchgeführt werden, welche vorab einzuholen ist.
6.6. Reparaturen am Vertragsgegenstand dürfen ausschließlich vom Auftragnehmer oder dessen Beauftragten ausgeführt werden.
6.7. Der Vertragsgegenstand ist nach Beendigung des Vertrages in ordnungs- und vertragsgemäßen Zustand und gereinigt zurückzugeben.
6.8. Der Auftragnehmer ist nicht verantwortlich für eventuelle Schäden im Erdreich oder sonstigen Untergrund und übernimmt auch keine eventuell anfallenden Wiederherstellungskosten.
7. Gewährleistung
7.1. Der Auftraggeber hat den Vertragsgegenstand unverzüglich nach Entgegennahme zu überprüfen und etwaige Mängel zu rügen.
7.2. Der Auftragnehmer leistet Gewähr nach seiner Wahl entweder durch Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung. Weitergehende Ansprüche gegen den Auftragnehmer sind ausgeschlossen, es sei denn, der Auftragnehmer hat grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt.
8. Versicherung
8.1. Der Auftragnehmer trägt Sorge für die Versicherung der Zeltmaterialien, nicht jedoch der Inneneinrichtungen und Möbel, vor Brand und Sturmschäden. Darüber hinausgehende, sich im Zelt befindliche, Gegenstände und Personen sind davon nicht erfasst.
8.2. Wünscht der Auftraggeber den Abschluss einer Maschinenbruchversicherung durch den Auftragnehmer, so ist dies schriftlich zu vereinbaren. Die Versicherungsprämien sind vom Auftraggeber zu tragen.
8.3. Subunternehmer des Auftragnehmers sind verpflichtet Sorge zu tragen, dass eine ausreichende Versicherungsdeckung besteht.
9. Personal
9.1. Soweit dem Auftragnehmer Mitarbeiter des Auftraggebers oder Mitarbeiter Dritter zur Planung oder Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellt werden, ist der Auftragnehmer ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, die gesetzlichen Arbeitszeiten und Arbeitsschutzvorschriften diese Personen betreffend zu überwachen. Für die Einhaltung dieser vorgenannten Vorschriften ist daher der Auftraggeber verpflichtet und hat dieser den Auftragnehmer für allfällig daraus resultierende Verletzungen schad- und klaglos zu halten.
10. Urheberrecht
10.1. Das Urheberrecht an vom Auftragnehmer erstellten Planungsunterlagen und Werken verbleibt vorbehaltlich ausdrücklicher anderslautender Genehmigung beim Auftragnehmer. Die Verwertung, Weitergabe oder Vervielfältigung der vom Auftragnehmer erstellten Planungsunterlagen ist untersagt. Für jeden Verstoß gilt eine Pönale iHv EUR 40.000,– als vereinbart, welche auf erste schriftliche Aufforderung durch den Auftragnehmer vom Urheberrechtsverletzer unverzüglich zahlbar ist. Die Pönalzahlung lässt eine allfällige Geltendmachung von darüber hinausgehenden Schadenersatzansprüchen unberührt.
10.2. Werden Erzeugnisse nach dem vom Auftraggeber vorgegebenen Zeichnungen, Vorlagen, Mustern und dergleichen hergestellt, so trifft den Auftraggeber die alleinige Pflicht zur Prüfung, dass dadurch keine Schutzrechte Dritter verletzt wurden. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer von allen eventuellen Ersatzansprüchen freizustellen, die aus der Verletzung von Schutzrechten Dritter geltend gemacht werden.
10.3. Sollte auf Grundlage eines vom Auftragnehmer erstellten Planes ein Dritter beauftragt werden, wird der Auftragnehmer die ihm dadurch entstandenen Planungskosten verrechnen.
11. Rechtswahl und Gerichtsstand
11.1. Verträge unterliegen dem materiellen Recht der Republik Österreich unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Vorschriften.
11.2. Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit den Verträgen entstehenden Streitigkeiten, auch sofern sie das Zustandekommen oder die Auflösung betreffen, ist das für Handelssachen zuständige Gericht in Wien.
12. Salvatorische Klausel
12.1. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen unwirksam werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser AGB unverändert wirksam. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung jenen Inhalts zu ersetzen, die wirtschaftlich der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt und einen entsprechenden wirtschaftlichen Erfolg gewährleistet. Das Gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.
B. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE VERMIETUNG VON MASCHINEN UND GERÄTEN
1. Mietzeit
1.1. Die Vermietung der im Vertrag angeführten Maschinen erfolgt, falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, auf unbestimmte Zeit und kann von jedem Vertragsteil mit einer Frist von einem Tag gekündigt werden.
1.2. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem die Maschine mit allen zur Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßen Zustand und gereinigt dem Vermieter oder einem vom Vermieter beauftragten Dritten übergeben worden ist.
2. Miete
2.1. Die Miete richtet sich nach den jeweils gültigen Mietpreislisten und ist nach der Mietzeit gestaffelt.
2.2. Wird die Maschine an einem Tag länger als 8 Stunden eingesetzt, so ist für Mehrarbeiten pro Stunde 1/8 der jeweiligen Tagesmiete zu zahlen.
2.3. Die Miete versteht sich ohne Mehrwertsteuer und ohne Kosten für Ver- und Entladen, Frachten und Transport, Hin- und Rücklieferung und Gestellung von Betriebsstoffen. Diese werden gesondert berechnet.
2.4. Die Miete ist im Voraus ohne Abzug zahlbar. Ist eine Mietzeit und/oder ein Abrechnungszeitraum nicht bestimmt, ist die Miete monatlich im Voraus, spätestens am 3. Werktag eines jeden Monats zahlbar.
2.5. Kommt der Mieter mit der Zahlung der Miete drei Kalendertage in Rückstand, stellt dies einen wichtigen Grund dar, aus welchem der Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigt ist.
2.6. Zahlungen des Mieters werden zunächst auf entstandene Kosten, danach auf entstandene Zinsen und danach auf die Miete angerechnet.
2.7. Der Mieter darf mit einer Forderung nur aufrechnen oder wegen ihr ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn die Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Leistungsverweigerungsrechte von Verbrauchern bleiben unberührt. Das Gleiche gilt für Zurückbehaltungsrechte von Verbrauchern, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
3. Rückgabe
3.1. Bei Beendigung des Mietvertrages ist der Mieter verpflichtet, die Maschine auf seine Kosten in ordnungs- und vertragsgemäßen Zustand, vollgetankt sowie gereinigt an den Vermieter an seinem Firmensitz oder einem vom Vermieter bestimmten Ort zurückzugeben. Bestimmt der Vermieter einen anderen Ort als seinen Firmensitz oder den Ort der Vermietung, trägt der Mieter nur die Kosten bis zur Höhe der Rückführkosten an den Firmensitz.
3.2. Wird die Mietsache in einem reparaturbedürftigen Zustand zurückgegeben, ist der Mieter verpflichtet, während der allfälligen Reparaturzeit die volle Miete weiter zu entrichten, es sei denn, dass der Mieter einen geringeren Schaden nachweist.
4. Versicherung
4.1. Wünscht der Mieter den Abschluss einer Maschinenbruchversicherung durch den Vermieter, so ist dies schriftlich zu vereinbaren. Die Versicherungsprämien sind vom Mieter zu tragen.
C. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR POWERSTATION UND ZELTE
1. Bauaufsichtliche Abnahme
1.1. Der Mieter ist verpflichtet, die örtliche Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig über den vorgesehenen Zeltaufbau zu informieren und einen Abnahmetermin mit der Behörde zu vereinbaren. Falls der Aufbau durch den Vermieter erfolgt, ist der Termin so zu wählen, dass der Projektleiter des Vermieters an der Abnahme teilnehmen kann.
1.2. Alle durch die Bauaufsicht gemachten Auflagen hat der Mieter zu erfüllen, es sei denn sie betreffen die Zeltkonstruktion.
1.3. Der Vermieter stellt für die bauaufsichtliche Abnahme das zum Zelt gehörende, gültige Prüfbuch oder – wenn ein Prüfbuch noch nicht ausgestellt sein sollte – eine vorläufige Prüfbescheinigung zur Verfügung. Diese Unterlagen dürfen nur im Zusammenhang mit der Abnahme verwendet werden, da sie urheberrechtlich geschützt sind.
2. Miete
2.1. Die vom Auftragnehmer (Vermieter) kalkulierten Preise verstehen sich als Kostenvoranschlag, ohne dass zuvor eine Begehung und Beurteilung des Aufbauortes stattgefunden hat.
2.2. Bei der Kalkulation wird von einem ebenen, gut verdichteten, für Zeltanlagen mit hohem Gewicht bebaubaren Gelände ausgegangen. Höhenunterschiede bis ca. 30 cm werden mit normalem Unterpallungsmaterial, sowie an den Eingängen mit standardisierten Anrampungen ausgeglichen. Die Anordnung der Zeltanlage, Zufahrtsmöglichkeiten oder Versorgungsleitungen bzw. unterirdische Anlagen (Leitungen aller Art, Tanks, Tiefgaragen, etc.) im Grund, sind durch den Auftraggeber eindeutig, im Idealfall bei einer Vorortbesichtigung vor Auftragsbestätigung, anzuzeigen.
2.3. Wenn nichts Anderes vereinbart ist, erfolgen die An- und Abtransporte der kompletten Zeltanlage und des Zubehörs durch den Vermieter, zu den von ihm festgesetzten und verbindlichen Terminen. Diese gelten auch bei vereinbarter Selbstabholung und Rücklieferung durch den Mieter. Die Mitteilung der Montage- und Transporttermine an den Mieter gilt auch hinsichtlich der Mietzeit als Bestandteil des Mietvertrages.
2.4. Erfolgt der Aufbau durch den Vermieter, so ist der Mieter verpflichtet, vor Aufbaubeginn im Erdreich verlegte Leitungen aller Art sowie sonstige unterirdische Anlagen dem verantwortlichen Projektleiter des Vermieters zweifelsfrei anzuzeigen. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet er für alle Schäden, die durch die Zeltverankerung an nicht angezeigten Leitungen oder sonstigen unterirdischen Anlagen entstehen, einschließlich eventueller Folgeschäden. Er stellt den Vermieter insoweit bereits jetzt von Ansprüchen Dritter frei.
2.5. Bei Schneefall hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass kein Schnee auf dem Zeltdach liegen bleibt. Durch Schneelast entstehende Schäden gehen zu Lasten des Mieters.
2.6. Bei Sturm- oder Unwettergefahr hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass alle Ein- und Ausgänge des Zeltes dicht verschlossen werden. Drohen oder entstehen Schäden am Zelt, hat der Mieter alles Zumutbare zu tun, um Schäden zu verhindern oder möglichst gering zu halten. Er ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu informieren.
2.7. Das Bekleben, Beschriften oder das Beschädigen von Gerüstteilen oder aller Verkleidungen sowie Bohrungen bzw. Verschneidungen aller Art im Fußboden ist strengstens untersagt. Im Schadensfall gehen die Reinigungs-, Reparatur- oder Schadenersatzkosten zu Lasten des Mieters, Teppichböden dürfen auf unserem Fußboden nur mit unserer Genehmigung aus ausschließlich mit dem von uns empfohlenen Klebeband belegt werden. Bei Nichteinhaltung bzw. wenn Klebebandreste beim Abbau der Zeltanlage vorzufinden sind, werden dem Mieter pro verklebter Platte eine Reinigungsgebühr von Euro netto 50,– in Rechnung gestellt.
Fassung 01.01.2014
Hier finden Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Ebner event logistics GmbH. Sie regeln die Vertragsbedingungen für unsere Leistungen und stehen Ihnen auf dieser Seite zur Einsicht zur Verfügung.
A. ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. Geltung und Allgemeines
1.1. Diese Geschäftsbedingungen (im folgenden „AGB“) der Ebner event logistics GmbH („Auftragnehmer“) sind für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert und in der vorliegenden Fassung daher ausschließlich auf derartige Rechtsgeschäfte anwendbar. Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes zugrunde gelegt werden, gelten sie nach Maßgabe der jeweiligen Sonderbestimmungen.
1.2. Die Anwendung dieser AGB wird für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem beauftragenden Unternehmer (im folgenden „Auftraggeber“) und Auftragnehmer ausdrücklich vereinbart. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
1.3. AGB des Auftraggebers haben keine Gültigkeit und wird diesen hiermit ausdrücklich widersprochen. Der Auftragnehmer erklärt ausdrücklich, nur aufgrund seiner AGB kontrahieren zu wollen.
1.4. Der Auftragnehmer macht darauf aufmerksam, dass diese AGB im Internet unter seiner Website www.ebner-eventlogistics.com abrufbar sind.
2. Angebote/Vertragsabschluss
2.1. Der Auftragnehmer ist an sein Angebot inhaltlich 2 Wochen gebunden. Der Auftraggeber hat sich vor Erteilung eines Auftrages zu versichern, dass die Leistungsbereitschaft des Auftragnehmers noch vorliegt.
2.2. Ein rechtsgültiger Vertrag kommt mit rechtzeitiger, vorbehaltsloser Beauftragung durch den Auftraggeber zustande. Dies wird vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt.
2.3. Die im Angebot angeführten Einzelpreise sind nur hinsichtlich eines Gesamtauftrages gültig.
2.4. Der Auftragnehmer behält sich vor, die Durchführung der angebotenen Arbeiten intern in der Firmengruppe Ebner zu vergeben oder geeignete Dritte hinzuzuziehen.
2.5. Mündlich abgeschlossene Vereinbarungen, auch Vertragsänderungen oder -ergänzungen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.
3. Preise/Zahlungsbedingungen
3.1. Sofern im Angebot keine abweichenden Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, wird mit Vertragsabschluss eine Anzahlung in der Höhe von 40% des vereinbarten Bruttoentgeltes in Rechnung gestellt, welche ohne Verzug zahlbar ist. Weitere 40% des Entgeltes müssen bei Aufbaubeginn der ersten Veranstaltung lastenfrei auf dem Konto des Auftragnehmers eingelangt sein. Die restlichen 20% sind bei Fertigstellung der Aufbauarbeiten und Übergabe des Vertragsgegenstandes sofort zahlbar. Die Übergabe des Vertragsgegenstandes gilt mit Fertigstellung der Aufbauarbeiten als erfolgt.
3.2. Eventuelle Preissteigerungen im Diesel- bzw. Mautsektor werden nach Bedarf gesondert besprochen bzw. jährlich neu verhandelt.
3.3. Erfolgt die Bezahlung der vereinbarten Teilbeträge nicht binnen 3 Tagen nach Fälligkeit, so ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wobei ihm der Auftraggeber diesbezüglich volle Genugtuung zu leisten hat. Sind Zahlungen vor Aufbaubeginn fällig, so darf der Auftragnehmer mit dem Beginn des Aufbaues zuwarten, bis die Zahlung eingelangt ist; der mögliche Vertragsrücktritt wird hierdurch nicht beeinträchtigt.
4. Verzögerungen
4.1. Termine, Fristen und Zeitpunkt der Lieferung und Leistung werden im Angebot festgelegt. Die Einhaltung sämtlicher vereinbarter Fristen und Termine setzt voraus, dass der Auftraggeber seine Vertragspflichten erfüllt hat, insbesondere alle erforderlichen Genehmigungen und sonstigen zum Projekt notwendigen Unterlagen rechtzeitig und vertragsgemäß zur Verfügung gestellt hat. Das Fehlen behördlicher Genehmigungen geht nicht zu Lasten des Auftragnehmers und befreit den Auftraggeber nicht von seiner Leistungspflicht.
4.2. Leistungsverzögerungen und –Vereitelungen aufgrund höherer Gewalt und/oder aufgrund von Ereignissen, die dem Auftragnehmer die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – wie insbesondere Wetterkapriolen oder behördliche Kontrollen, auch wenn sie bei Lieferanten oder Unterlieferanten des Auftragnehmers eintreten, hat der Auftragnehmer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.
5. Mitwirkungspflicht des Kunden
5.1. Der Auftraggeber haftet dafür, dass die für die Werkserstellung erforderlichen Zeitpläne eingehalten werden können, wobei die jeweilige Auf- und Abbauzeit bei Erstellung des Zeitplanes beim Auftragnehmer erfragt werden kann.
5.2. Der Auftraggeber stellt alle notwendigen Informationen rechtzeitig vor Erbringung der Leistungen durch den Auftragnehmer zur Verfügung. Insbesondere informiert der Auftraggeber über taugliche Anfahrtswege, Eigenheiten der Veranstaltung oder Produktion (Open-Air, geschlossene Veranstaltung, besondere Risiken) sowie alle technischen Anforderungen und Voraussetzungen. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die notwendigen Energieanschlüsse entsprechend der vom Auftragnehmer vorgegebenen Anzahl und Spezifikation rechtzeitig zur Verfügung stehen. Falls erforderlich und im Anbot nicht anders angeführt, sorgt der Auftraggeber auch für die Bereitstellung von Feuerlöscher, Notbeleuchtung, Hinweisschilder sowie für Anschlussmöglichkeiten für Wasser und Abwasser.
5.3. Der Auftraggeber hat Gewähr dafür zu leisten, dass die in der Auftragsbestätigung angeführte An- und Abfahrt sowie die Lademöglichkeiten mit den Fahrzeugen uneingeschränkt gewährleistet sind. Das Gelände muss eben, gut zugänglich und für Lkw-Sattelzüge bis zu einem Gesamtgewicht von 40 t befahrbar sein.
5.4. Der Auftraggeber hat Sorge dafür zu tragen, dass alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen. Die für eine Bauabnahme notwendigen Genehmigungsverfahren und damit verbundenen Kosten zur Bauabnahme trägt der Auftraggeber.
5.5. Auch Fluchtwegpläne und Bestuhlungspläne sind vom Auftraggeber bereitzustellen, sofern diese im Angebot nicht gesondert angeführt sind.
5.6. Die Verankerung des Baus erfolgt standardmäßig mittels Erdnägel die eine Länge bis zu 100 cm haben können. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, welche durch das Anbringen der Erdnägel hervorgerufen werden. Sollte eine Verankerung mittels Erdnägel nicht gewünscht sein, wird eine geeignete Variante separat im Angebot angeführt.
5.7. Transportmaterial und Leertransportbehälter müssen in unmittelbarer Nähe gelagert werden können. Falls dies nicht möglich ist, werden dem Auftraggeber die Mehrkosten durch zusätzliche Transport- und Aufbaukosten in Rechnung gestellt.
5.8. Die Ausführung der Gerüstkonstruktion erfolgt mit 500kg/m², erforderliche Abweichungen werden im Angebot gesondert angeführt.
6. Haftung
6.1. Die Haftung des Auftragnehmers ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftung für Körperschäden bleibt unberührt.
6.2. Ab Übergabe des Vertragsgegenstandes geht die Gefahr der Beschädigung oder des Unterganges auf den Auftraggeber über.
6.3. Der Auftraggeber hat für die sichere und sachgemäße Aufbewahrung und Bewachung des Materials ab dem Zeitpunkt der Übergabe bis zum Zeitpunkt der Rückgabe zu sorgen. Er hat es auf seine Kosten in Höhe des Wiederbeschaffungswertes gegen Diebstahl, Feuer, Vandalismus, Sturm und sonstige Beschädigungen bei sonstiger Haftung zu versichern.
6.4. Der Auftraggeber hat für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Vertragsgegenstandes zu sorgen. Er hat den Vertragsgegenstand vor Überbeanspruchung und Überbelastung zu schützen und insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die vom Auftragnehmer angegebenen maximalen Belastungswerte nicht überschritten werden. Er haftet dem Auftragnehmer für alle Schäden aus einer allfälligen Überschreitung der Verkehrslast oder andere bestimmungswidrige Verwendung.
6.5. Allfällige Änderungen am Vertragsgegenstand dürfen nur von den Arbeitskräften des Auftragnehmers oder mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers durchgeführt werden, welche vorab einzuholen ist.
6.6. Reparaturen am Vertragsgegenstand dürfen ausschließlich vom Auftragnehmer oder dessen Beauftragten ausgeführt werden.
6.7. Der Vertragsgegenstand ist nach Beendigung des Vertrages in ordnungs- und vertragsgemäßen Zustand und gereinigt zurückzugeben.
6.8. Der Auftragnehmer ist nicht verantwortlich für eventuelle Schäden im Erdreich oder sonstigen Untergrund und übernimmt auch keine eventuell anfallenden Wiederherstellungskosten.
7. Gewährleistung
7.1. Der Auftraggeber hat den Vertragsgegenstand unverzüglich nach Entgegennahme zu überprüfen und etwaige Mängel zu rügen.
7.2. Der Auftragnehmer leistet Gewähr nach seiner Wahl entweder durch Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung. Weitergehende Ansprüche gegen den Auftragnehmer sind ausgeschlossen, es sei denn, der Auftragnehmer hat grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt.
8. Versicherung
8.1. Der Auftragnehmer trägt Sorge für die Versicherung der Zeltmaterialien, nicht jedoch der Inneneinrichtungen und Möbel, vor Brand und Sturmschäden. Darüber hinausgehende, sich im Zelt befindliche, Gegenstände und Personen sind davon nicht erfasst.
8.2. Wünscht der Auftraggeber den Abschluss einer Maschinenbruchversicherung durch den Auftragnehmer, so ist dies schriftlich zu vereinbaren. Die Versicherungsprämien sind vom Auftraggeber zu tragen.
8.3. Subunternehmer des Auftragnehmers sind verpflichtet Sorge zu tragen, dass eine ausreichende Versicherungsdeckung besteht.
9. Personal
9.1. Soweit dem Auftragnehmer Mitarbeiter des Auftraggebers oder Mitarbeiter Dritter zur Planung oder Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellt werden, ist der Auftragnehmer ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, die gesetzlichen Arbeitszeiten und Arbeitsschutzvorschriften diese Personen betreffend zu überwachen. Für die Einhaltung dieser vorgenannten Vorschriften ist daher der Auftraggeber verpflichtet und hat dieser den Auftragnehmer für allfällig daraus resultierende Verletzungen schad- und klaglos zu halten.
10. Urheberrecht
10.1. Das Urheberrecht an vom Auftragnehmer erstellten Planungsunterlagen und Werken verbleibt vorbehaltlich ausdrücklicher anderslautender Genehmigung beim Auftragnehmer. Die Verwertung, Weitergabe oder Vervielfältigung der vom Auftragnehmer erstellten Planungsunterlagen ist untersagt. Für jeden Verstoß gilt eine Pönale iHv EUR 40.000,– als vereinbart, welche auf erste schriftliche Aufforderung durch den Auftragnehmer vom Urheberrechtsverletzer unverzüglich zahlbar ist. Die Pönalzahlung lässt eine allfällige Geltendmachung von darüber hinausgehenden Schadenersatzansprüchen unberührt.
10.2. Werden Erzeugnisse nach dem vom Auftraggeber vorgegebenen Zeichnungen, Vorlagen, Mustern und dergleichen hergestellt, so trifft den Auftraggeber die alleinige Pflicht zur Prüfung, dass dadurch keine Schutzrechte Dritter verletzt wurden. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer von allen eventuellen Ersatzansprüchen freizustellen, die aus der Verletzung von Schutzrechten Dritter geltend gemacht werden.
10.3. Sollte auf Grundlage eines vom Auftragnehmer erstellten Planes ein Dritter beauftragt werden, wird der Auftragnehmer die ihm dadurch entstandenen Planungskosten verrechnen.
11. Rechtswahl und Gerichtsstand
11.1. Verträge unterliegen dem materiellen Recht der Republik Österreich unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Vorschriften.
11.2. Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit den Verträgen entstehenden Streitigkeiten, auch sofern sie das Zustandekommen oder die Auflösung betreffen, ist das für Handelssachen zuständige Gericht in Wien.
12. Salvatorische Klausel
12.1. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen unwirksam werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser AGB unverändert wirksam. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung jenen Inhalts zu ersetzen, die wirtschaftlich der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt und einen entsprechenden wirtschaftlichen Erfolg gewährleistet. Das Gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.
B. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE VERMIETUNG VON MASCHINEN UND GERÄTEN
1. Mietzeit
1.1. Die Vermietung der im Vertrag angeführten Maschinen erfolgt, falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, auf unbestimmte Zeit und kann von jedem Vertragsteil mit einer Frist von einem Tag gekündigt werden.
1.2. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem die Maschine mit allen zur Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsgemäßen Zustand und gereinigt dem Vermieter oder einem vom Vermieter beauftragten Dritten übergeben worden ist.
2. Miete
2.1. Die Miete richtet sich nach den jeweils gültigen Mietpreislisten und ist nach der Mietzeit gestaffelt.
2.2. Wird die Maschine an einem Tag länger als 8 Stunden eingesetzt, so ist für Mehrarbeiten pro Stunde 1/8 der jeweiligen Tagesmiete zu zahlen.
2.3. Die Miete versteht sich ohne Mehrwertsteuer und ohne Kosten für Ver- und Entladen, Frachten und Transport, Hin- und Rücklieferung und Gestellung von Betriebsstoffen. Diese werden gesondert berechnet.
2.4. Die Miete ist im Voraus ohne Abzug zahlbar. Ist eine Mietzeit und/oder ein Abrechnungszeitraum nicht bestimmt, ist die Miete monatlich im Voraus, spätestens am 3. Werktag eines jeden Monats zahlbar.
2.5. Kommt der Mieter mit der Zahlung der Miete drei Kalendertage in Rückstand, stellt dies einen wichtigen Grund dar, aus welchem der Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigt ist.
2.6. Zahlungen des Mieters werden zunächst auf entstandene Kosten, danach auf entstandene Zinsen und danach auf die Miete angerechnet.
2.7. Der Mieter darf mit einer Forderung nur aufrechnen oder wegen ihr ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn die Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Leistungsverweigerungsrechte von Verbrauchern bleiben unberührt. Das Gleiche gilt für Zurückbehaltungsrechte von Verbrauchern, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
3. Rückgabe
3.1. Bei Beendigung des Mietvertrages ist der Mieter verpflichtet, die Maschine auf seine Kosten in ordnungs- und vertragsgemäßen Zustand, vollgetankt sowie gereinigt an den Vermieter an seinem Firmensitz oder einem vom Vermieter bestimmten Ort zurückzugeben. Bestimmt der Vermieter einen anderen Ort als seinen Firmensitz oder den Ort der Vermietung, trägt der Mieter nur die Kosten bis zur Höhe der Rückführkosten an den Firmensitz.
3.2. Wird die Mietsache in einem reparaturbedürftigen Zustand zurückgegeben, ist der Mieter verpflichtet, während der allfälligen Reparaturzeit die volle Miete weiter zu entrichten, es sei denn, dass der Mieter einen geringeren Schaden nachweist.
4. Versicherung
4.1. Wünscht der Mieter den Abschluss einer Maschinenbruchversicherung durch den Vermieter, so ist dies schriftlich zu vereinbaren. Die Versicherungsprämien sind vom Mieter zu tragen.
C. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR POWERSTATION UND ZELTE
1. Bauaufsichtliche Abnahme
1.1. Der Mieter ist verpflichtet, die örtliche Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig über den vorgesehenen Zeltaufbau zu informieren und einen Abnahmetermin mit der Behörde zu vereinbaren. Falls der Aufbau durch den Vermieter erfolgt, ist der Termin so zu wählen, dass der Projektleiter des Vermieters an der Abnahme teilnehmen kann.
1.2. Alle durch die Bauaufsicht gemachten Auflagen hat der Mieter zu erfüllen, es sei denn sie betreffen die Zeltkonstruktion.
1.3. Der Vermieter stellt für die bauaufsichtliche Abnahme das zum Zelt gehörende, gültige Prüfbuch oder – wenn ein Prüfbuch noch nicht ausgestellt sein sollte – eine vorläufige Prüfbescheinigung zur Verfügung. Diese Unterlagen dürfen nur im Zusammenhang mit der Abnahme verwendet werden, da sie urheberrechtlich geschützt sind.
2. Miete
2.1. Die vom Auftragnehmer (Vermieter) kalkulierten Preise verstehen sich als Kostenvoranschlag, ohne dass zuvor eine Begehung und Beurteilung des Aufbauortes stattgefunden hat.
2.2. Bei der Kalkulation wird von einem ebenen, gut verdichteten, für Zeltanlagen mit hohem Gewicht bebaubaren Gelände ausgegangen. Höhenunterschiede bis ca. 30 cm werden mit normalem Unterpallungsmaterial, sowie an den Eingängen mit standardisierten Anrampungen ausgeglichen. Die Anordnung der Zeltanlage, Zufahrtsmöglichkeiten oder Versorgungsleitungen bzw. unterirdische Anlagen (Leitungen aller Art, Tanks, Tiefgaragen, etc.) im Grund, sind durch den Auftraggeber eindeutig, im Idealfall bei einer Vorortbesichtigung vor Auftragsbestätigung, anzuzeigen.
2.3. Wenn nichts Anderes vereinbart ist, erfolgen die An- und Abtransporte der kompletten Zeltanlage und des Zubehörs durch den Vermieter, zu den von ihm festgesetzten und verbindlichen Terminen. Diese gelten auch bei vereinbarter Selbstabholung und Rücklieferung durch den Mieter. Die Mitteilung der Montage- und Transporttermine an den Mieter gilt auch hinsichtlich der Mietzeit als Bestandteil des Mietvertrages.
2.4. Erfolgt der Aufbau durch den Vermieter, so ist der Mieter verpflichtet, vor Aufbaubeginn im Erdreich verlegte Leitungen aller Art sowie sonstige unterirdische Anlagen dem verantwortlichen Projektleiter des Vermieters zweifelsfrei anzuzeigen. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet er für alle Schäden, die durch die Zeltverankerung an nicht angezeigten Leitungen oder sonstigen unterirdischen Anlagen entstehen, einschließlich eventueller Folgeschäden. Er stellt den Vermieter insoweit bereits jetzt von Ansprüchen Dritter frei.
2.5. Bei Schneefall hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass kein Schnee auf dem Zeltdach liegen bleibt. Durch Schneelast entstehende Schäden gehen zu Lasten des Mieters.
2.6. Bei Sturm- oder Unwettergefahr hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass alle Ein- und Ausgänge des Zeltes dicht verschlossen werden. Drohen oder entstehen Schäden am Zelt, hat der Mieter alles Zumutbare zu tun, um Schäden zu verhindern oder möglichst gering zu halten. Er ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu informieren.
2.7. Das Bekleben, Beschriften oder das Beschädigen von Gerüstteilen oder aller Verkleidungen sowie Bohrungen bzw. Verschneidungen aller Art im Fußboden ist strengstens untersagt. Im Schadensfall gehen die Reinigungs-, Reparatur- oder Schadenersatzkosten zu Lasten des Mieters, Teppichböden dürfen auf unserem Fußboden nur mit unserer Genehmigung aus ausschließlich mit dem von uns empfohlenen Klebeband belegt werden. Bei Nichteinhaltung bzw. wenn Klebebandreste beim Abbau der Zeltanlage vorzufinden sind, werden dem Mieter pro verklebter Platte eine Reinigungsgebühr von Euro netto 50,– in Rechnung gestellt.
